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AGB's

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

 

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit vorgenommenen Lieferungen und Leistungen. Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2  Art und Umfang der Dienstleistungen

 

(1) MPU Labor erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung von Probanden, bei dem Nachweis Ihrer Abstinenz und fungiert als Mittelsmann zwischen Klient und Labor.
(2) MPU Labor erbringt die Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Wissensstand und durch qualifiziertes Personal und durch qualifizierte Entnahmestellen und ein akkreditiertes Labor. 

 

§ 3  Mitwirken des Probanden

 

(1) Der Proband wird den Gegenstand des Vertrags detailliert (unter anderem Art und Umfang der geschuldeten Leistung sowie Dauer der Leistungserbringung und Termine) mit dem MPU Labor abstimmen und dem MPU Labor bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
(2) Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen unentgeltlich. 

(3.) Sollte der Proband wider erwartend einen positiven Befund erhalten, muss das Programm abgebrochen werden. Eine Neubeantragung wir dann erforderlich. 

 

§ 4  Haftung für Dienstleistungen

 

(1) Hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen haftet MPU Labor für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung und Anmeldung der Leistungen, nicht aber für einen vom Auftraggeber bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
(2) Für zugesicherte Eigenschaften und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet das MPU Labor unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit seitens dem MPU Labor oder eingeschalteter Erfüllungsgehilfen wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, noch ein Fall des anfänglichen Unvermögens, der Unmöglichkeit oder des Verzuges vorliegt.
(3) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet das MPU Labor nur, wenn das MPU Labor die Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(4)  Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch drei Jahre nach der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Dies gilt nicht für Fälle, in denen wegen Vorsatzes gehaftet wird.

 

§ 5  Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer/Auftraggeber in Zahlungsverzug. Skonti oder sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Käufer/ Auftraggeber mit der Zahlung oder der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Gleiches gilt wenn die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 5 vorliegen oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers rechtfertigen.

(3) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer zu Recht die Lieferung beanstandet hat.

 

§ 6  Datenschutz

 

(1) MPU Labor erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Proband begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind und/oder soweit der Proband in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung eingewilligt hat.
(2) MPU Labor, deren Mitarbeiter und ggf. Subdienstleister werden auf die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß 

 

§ 5  des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet. 


(3) Der Proband willigt ein, dass MPU Labor zur Erbringung der jeweils geschuldeten Dienstleistungen Cloud-Services von Google Drive einsetzt und hierzu personenbezogene Daten des Klienten möglicherweise auch auf Server übertragen werden, die in Ländern wie z.B. den USA betrieben werden, die nicht das gleiche Datenschutzniveau bieten wie Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) Soweit der Proband eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung seiner Daten abgegeben hat, kann dieser seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen. Widerrufsempfänger ist MPU Labor.

 

 

§ 7  Geheimhaltung 

 

(1) Die Parteien bewahren Stillschweigen über alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbe- ziehung bekanntgewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei.

(2) Die ermittelten Untersuchungsergebnisse werden ausschließlich dem Auftraggeber oder einem von diesem schriftlich bestimmten Dritten zugänglich gemacht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ermittelten Ergebnisse nicht zu veröffentlichen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet ist, die Ergebnisse offen zu legen bzw. an Behörden weiter zu leiten oder gerichtlich zur Offenlegung vertraulicher Informationen aufgefordert wird. In diesem Fall wird der Auftraggeber über die bereitgestellten Informationen unterrichtet. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Ergebnisse zu innerbetrieblichen Statistikzwecken zu verwerten.

 

§ 8  Abstinenzprogramme

 

Kontrollzeitraum:

Die Dauer und der Umfang des Abstinenzüberwachungsprogramms müssen vor Beginn des Kontrollzeitraums fest-gelegt werden. Dies erfolgt üblicherweise in Absprache mit den MPU-Vorbereitern, Abstinezberater bzw. der Begutachtungsstelle,nicht jedoch durch das Labor.

 

 

Kontrolltermine:

Die Termine, die im Rahmen Ihres Urin-Kontrollprogramms vergeben werden, sind für den Probanden unvorhersehbar und werden vom Labor telefonisch mitgeteilt. Der Proband hat 24 Stunden Zeit, zur Probenabgabe zu erscheinen.

 

Die Einbestellungen erfolgen ausschließlich telefonisch unter einer Telefonnummer, die vom Probanden mitgeteilt werden muss. Die Erreichbarkeit ist vom Probanden sicher zu stellen. Der Proband verpflichtet sich, ggf. Nachrichten auf dem Anrufbeantworter oder Hinweise auf entgangene Anrufe so zeitnah zu beantworten, dass eine Probenabgabe innerhalb der 24 Stundenfrist erfolgen kann. Die 24-Stunden-Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem das Labor anruft. Dies gilt unabhängig davon, ob einer der Labormitarbeiter persönlich mit dem Kunden gesprochen hat oder nicht. Der Zeitpunkt des Anrufes wird beim Labor dokumentiert.

Erscheint der Kunde nicht innerhalb der 24-Stunden-Frist, so wird dies im Abschlussbericht vermerkt.

Die Öffnungszeiten der Labore und Abgabestellen werden telefonisch mitgeteilt bzw. sind vom Kunden telefonisch zu erfragen oder der Homepage zu entnehmen (https://mpu.wisplinghoff.de)

 

 

Begründete Abwesenheit / Urlaub:

Fehlzeiten aufgrund beruflicher Tätigkeit oder Krankheit gelten nur dann als entschuldigt, wenn dem Labor eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein ärztliches Attest (Reiseunfähigkeitbescheinigung) vorliegt. Nach den CTU-Kriterien zur Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik sind längere Abwesenheitszeiträume in den ersten 2 Wochen und in den letzten 2 Wochen des Abstinenzkontrollprogramms nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen 6 Wochen Abwesenheit (max 3. Wochen am Stück) sowie 8 Wochen
(max. 5 Wochen an einem Stück) insgesamt in 12 Monaten nicht überschritten werden.

 

Wenn der Kunde aufgrund von Urlaub oder aus beruflichen Gründen (z. B. Montage, Geschäftsreise) für einen bestimmten Zeitraum nicht verfügbar ist, muss die Meldung mindestens 3 Werktage vor Beginn der Abwesenheit postalisch, WhatsApp (+49 176 87495749) oder
per E-Mail (ausschließlich an info.mpulabor@gmail.com) erfolgen.

Im Krankheitsfall ist vom Kunden das Labor zu benachrichtigen und eine Kopie einer gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“), die den Tag des Erkrankungsbeginns einschließt, dem Labor vorzulegen. Bei akuten Einweisungen in eine Klinik kann eine Bescheinigung auch nachträglich erfolgen.

 

Identitätsprüfung:

Der Kunde hat bei der Probennahme durch Vorlage eines gültigen amtlichen Dokumentes mit Lichtbild seine Identität nachzuweisen.
 

Mitteilung der Ergebnisse:

Die Untersuchungsergebnisse werden schriftlich in Form eines Befundberichtes mitgeteilt. Ein Abschlussbericht, in dem alle Termine und deren (Nicht-) Einhaltung sowie alle relevanten Vorkommnisse aufgeführt sind wird nach Abschluss des Abstinenzüberwachungszeitraums übersandt. Die Einzelbefunde sind sorgfältig aufzubewahren und bei der Begutachtung zusammen mit dem Abschlussbericht vorzulegen. Gebührenpflichtige Ersatzbefunde können nur

ausgehändigt werden, wenn der unwiederbringliche Verlust bei uns schriftlich bestätigt wird.

 

(2) Drogenscreenings im Urin

Die Einbestellung zu den Urinkontrollen erfolgt unvorhersehbar und kurzfristig. Die Abgabe erfolgt im Labor oder bei einer geeigneten Stelle, die vorab durch das Labor autorisiert werden muss. Sie muss innerhalb von 24 Stunden nach Einbestellung erfolgt sein.

 

Für Urinkontrollen sind bei einem Untersuchungszeitraum von 6 Monaten mindestens 4 Untersuchungstermine üblich, für einen Untersuchungszeitraum von 12 Monaten mindestens 6 Termine.

Nach dem Zufallsprinzip muss der Kunde mit einer weiteren Urinkontrolle rechnen, die als Teil des Programms zu sehen und verpflichtet beizubringen ist. 

Am Tag der Untersuchung hat der Kunde eine übermäßige Flüssigkeitsaufnahme zu vermeiden, da es sonst zu einer Urinverdünnung kommen kann und dieser für die Drogenanalytik nicht mehr ohne weiteres verwendbar ist. Kurz vor der Probennahme sollte auf eine Entleerung der Blase verzichtet werden. Sollte dennoch ein Urin zu sehr verdünnt sein, ist eine kostenpflichtige Wiedereinbestellung erforderlich. Diese kann im Laufe des Programms nur einmal erfolgen. 

Sofern medizinische bzw. physiologische Gründe für sehr verdünnte Urinproben vorliegen, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Personen, die aufgrund einer besonderen körperlichen Beanspruchung viel

 

Flüssigkeit zu sich nehmen, sollten dies mit dem Labor frühzeitig besprechen, um ggf. durch alternatives Probenmaterial oder eine zusätzlich durchgeführte Untersuchung mit hoch sensitiven Methoden eine Lösung zu finden.

 

Bei Nachweisen zur Alkoholabstinenz verzichtet der Kunde auf den Konsum alkoholhaltiger Getränke und Speisen. In seltenen Fällen können auch Obst, Fruchtsäfte, Essig, etc. Spuren von Alkohol enthalten, die zu einem schwach positiven Ergebnis vor allem in Urinproben führen können. Bei Medikamenten und Mundhygienemitteln sollte darauf geachtet werden, dass möglichst auf alkoholfreie Präparate umgestiegen wird. Vorsicht ist geboten bei der Verwendung von ethanolhaltigen Desinfektionsmitteln, die insbesondere bei Einatmen der Dämpfe zu positiven Urinbefunden führen.

 

Positive EtG-Befunde in Haaren können unter Umständen auch durch eine Exposition gegenüber alkoholischen Lösungsmitteln oder Lösungsmitteln auftreten, die Ethanol in Form chemischer Verbindungen enthalten. Vorsicht ist geboten bei einigen Naturprodukten und bei selbst hergestellten Pflegemitteln. In seltenen Fällen können natürliche Haarpflegeprodukte Spuren von EtG enthalten. Auch Kurpackungen, die Honig, Ei o. ä. enthalten, können Möglicherweise zu positiven Befunden führen.

 

Der Kunde verzichtet während des gesamten Überwachungszeitraums auf den Konsum von Hanf- oder Mohnprodukten (CBD!! - Mohnkuchen, Mohnbrötchen, Müsliriegeln, Joghurt etc.). Auch auf die Einnahme codeinhaltiger Hustensäfte und „Grippemittel“ sollte möglichst verzichtet werden. Falls sich letzteres nicht vermeiden lässt, so sollte dies bei der Anmeldung zur Urinabgabe angegeben werden. Eine ärztliche Verschreibung muss vorgelegt werden.

 

Der Kunde sollte sich von Orten, an denen Cannabisprodukte konsumiert werden, fern halten. Kontakt zu kontaminierten Oberflächen ist zu vermeiden. Körperkontakt mit Konsumenten kann bei Haaranalysen ebenfalls zu positiven Befunden führen. Bei Verdacht auf eine Exposition kann eine über mehrere Tage wiederholt durchgeführte intensive Haarwäsche zur Beseitigung von Spuren durchgeführt werden.

 

Die Urinabgabe erfolgt unter kontrollierten Bedingungen. In der Regel erfolgt dies durch eine Sichtkontrolle bei der Abgabe. Nach der Untersuchung werden die getesteten Proben für mindestens 18 Monate im Labor tiefgekühlt aufbewahrt.

 

(3) Drogenscreening im Haar

Für eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG, Alkoholkonsum-Marker) wird in der Regel eine Haarprobe von 3 cm Länge untersucht. Längere Haarproben werden nur in Ausnahmefällen untersucht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass lediglich 3 cm im Rahmen der MPU anerkannt werden. Eine Drogenabstinenzkontrolle kann an einer Haarprobe mit maximal 6 cm Länge vorgenommen werden. Bei einem Abstinenznachweis der Drogen und Alkohol umfassen soll, müssen für einen 6 Monatszeitraum zwei und für einen 12 Monatszeitraum 4 Haarproben auf Etg untersucht werden. Die Untersuchung auf Drogen kann an einem 6 cm Abschnitt bzw. zwei 6 cm Abschnitten erfolgen. Auf eine chemische Haarbehandlung (z. B. Bleichen, Färben etc.) ist während des Überwachungszeitraumes zu verzichten. Zumindest sollte darauf geachtet werden, dass unbehandelte Anteile für eine Untersuchung zur Verfügung stehen. 

 

Zum Abstinenznachweis in Haaren auf Alkohol (EtG) und Drogen werden mehrere dünne Haarsträhnen nahe der Kopfhaut entnommen, die insgesamt ein etwas Bleistift dickes Bündel ergeben.

Die Mindestaufbewahrung der Haare beträgt 18 Monate.

Im Übrigen gelten die unter Punkt 2 genannten Hinweise für das Drogenscreening im Haar.

 

Ich wurde sowohl schriftlich als auch mündlich umfassend über den Ablauf des Verfahrens zum Abstinenznachweis informiert. Alle meine Fragen wurden zufriedenstellend beantwortet.

 

Ich beauftrage das Labor mit der Durchführung bzw. Organisation der erforderlichen Anzahl von Urinuntersuchungen an für mich nicht vorhersehbaren Einbestellungsterminen.

 

§ 9  Schriftform

 

(1) Sämtliche Absprachen und Vereinbarungen der Parteien, die Gegenstand des aufgrund des vorliegenden Angebotes zu schließenden Vertrages werden sollen, wie auch alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 10  Salvatorische Klausel

 

(1) Sollten einzelne der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

 

§ 11  Gerichtsstand

 

(1) Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und um den Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, das Amtsgericht Frankfurt am Main, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk MPU Labor seinen Sitz hat, ausschließlich zuständig.

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